Der Verein führt den Namen „Eiermann-Magnani-Dokumentationsstätte“. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister und seiner Anerkennung als gemeinnützig führt er den Zusatz „gemeinnütziger eingetragener Verein - g.e.V.“ Vereinsregister: Amtsgericht Mannheim - VR 460456
Der Verein setzt sich für die Dokumentation des Lebenswerkes des Architekten Egon Eiermann und des Pfarrers Heinrich Magnani ein, insbesondere hinsichtlich deren Schaffens in Hettingen und im heutigen Neckar-Odenwald-Kreis. Hierzu gehört vor allem auch die Einrichtung geeigneter Dokumentationsräume. Zu diesem Zweck kann der Verein Räume oder Gebäude anmieten und erwerben, vorzugsweise im Bereich der Hettinger Siedlung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Mitglieder im Rahmen des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich – postalisch oder elektronisch - an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmebestätigung des Vorstandes erworben. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Vereinsjahresbeitrages, erstmals mit dem Beitrag für das Geschäftsjahr des Eintritts, verbunden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei juristischen Personen durch Beendigung derer Existenz. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund beendet werden. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 4/5-Mehrheit. Ergänzung durch die Mitgliederversammlung am 28.09.2016 Der Verein kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mittel für die Aufgaben des Vereinszweckes werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und andere Zuwendungen. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Freiwillige höhere Beiträge sind erwünscht. Der Schatzmeister überwacht alle Zahlungen und erstellt eine jährliche Einnahme-/Ausgabenrechnung. Einzelheiten hierzu kann eine Finanzordnung regeln.
Der Verein strebt Kooperation und enges Einvernehmen mit Organisationen an, die sich ihrerseits um Leben und Schaffen der in § 2 genannten Persönlichkeiten kümmern.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Aufgaben des Vereins, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle 2 Jahre mit 4-wöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung kann postalisch oder elektronisch erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Es können nur Anträge behandelt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Einzelheiten hierzu kann eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, regeln. Regelungsbeispiele sind: Quorum zur Einberufung einer Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder oder Quorum zur Auflösung des Vereins.
Änderung durch die Mitgliederversammlung am 28.09.2016: Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus Mitgliedern des Vereins, die folgende Vorstandsfunktionen wahrnehmen: Vorstandsmitglieder können bestimmte Aufgabenbereiche in Doppelfunktion wahrnehmen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird auf maximal 5 begrenzt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden in der nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, alle für die Arbeit des Vereins notwendigen Beschlüsse zu treffen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann sachkundige Personen im Sinne des Vereinszwecks zu den Beratungen hinzuziehen. Er kann einen Beirat berufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann einen Beirat mit sachverständigen Personen berufen, der den Verein im Sinne des Vereinszwecks berät und unterstützt. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. Er kann einen Sprecher und einen Stellvertreter wählen, der Ansprechpartner des Vorstandes ist.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden veranlasst und zu unterzeichnen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 1 Name des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Finanzierung
§ 6 Kooperation
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Beirat
§ 11 Niederschrift
§12 Auflösung
Im Original von 12 teilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet.